§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
Stand: 10.06.2019
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 103 AufenthG →
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Nach Gewicht
- VGH Hessen, 29.08.2011 – 3 A 210/11Zitiert von 3
- BVerwG, 22.03.2012 – 1 C 3/11Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion; Abschiebungsandrohung; maßgeblicher Zeitpunkt; AbschiebungsverbotZitiert von 248
- BVerwG, 22.03.2012 – 1 C 3.11
- BVerwG, 04.10.2012 – 1 C 12/11Rechtsstellung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen SowjetunionZitiert von 4
- VG Berlin, 15.01.2014 – 33 K 526.10 A
- BVerwG, 04.10.2012 – 1 C 12.11Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 22.05.2024 – 1 K 1174/23.KS.A
- VG Hannover, 09.05.2023 – 5 B 1621/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.07.2022 – 13 ME 76/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.